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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 25 MitbestG, Grundsatz

(1)1 Die innere Ordnung, die Beschlussfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis § 29, den §§ 31 und § 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen,

  • 1.für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem AktG,
  • 2.für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 90 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, den §§ 107 bis § 116, § 118 Absatz 3, § 125 Absatz 3 und 4 und den §§ 170, § 171 und § 268 Absatz 2 AktG,
  • 3.für Genossenschaften nach dem GenG..
2 § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH in private Hand vom 21. 7. 1960 (BGBl. I S. 585), zuletzt geändert durch das 2, Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH in private Hand vom 31. 7. 1970 (BGBl. I S. 1149), bleibt unberührt.

(2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats über die innere Ordnung, die Beschlussfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht.


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