(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, § 31 und § 32 etwas anderes bestimmt ist.
(2)1 Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende 2 Stimmen. 2§ 108 Absatz 3 AktG ist auch auf die Abgabe der 2. Stimme anzuwenden. 3 Dem Stellvertreter steht die 2. Stimme nicht zu.
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