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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 10 SVHV, Sperrvermerk

(1)1 Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. 2 Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

(2)1 In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung der Vertreterversammlung oder eines Ausschusses der Vertreterversammlung im Sinne des § 66 Absatz 1 SGB IV bedarf. 2 Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.

Satz 2 angefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).


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