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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.1.5. RS 2016/09
Ziff. III.1.5. RS 2016/09, Bemessungsgrundlage bei Additionspflege
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer Additionspflege richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der Art der bezogenen Leistung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung des jeweiligen Pflegebedürftigen und ggf. des Anteils an der Gesamtpflege aller Pflegepersonen bei der Mehrfachpflege eines Pflegebedürftigen. Vor der anteiligen Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für die Mehrfachpflege ist der Monatswert der Bemessungsgrundlage auf 2 Dezimalstellen zu runden.
(2) In der Arbeitslosenversicherung ist im Rahmen der Additionspflege die beitragspflichtige Einnahme nach § 345 Nummer 8 SGB III der Beitragsberechnung für die Pflegeperson stets anteilig für jede Pflegetätigkeit zugrunde zu legen. Dabei richtet sich die anteilige beitragspflichtige Einnahme ausschließlich nach dem Anteil der maßgebenden Pflege am Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson. Dies gilt auch in den Fällen der Kombination von Additions- und Mehrfachpflege.
Beispiel 1
Die Pflegeperson A pflegt einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, an 7 Stunden/Woche mit. Die übrige Pflege wird von 2 weiteren Pflegepersonen an 21 Stunden/Woche erbracht. Darüber hinaus pflegt die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4, der ausschließlich Pflegesachleistungen bezieht, an 3 Stunden/Woche mit. Von einer weiteren Pflegeperson wird der Pflegebedürftige zudem noch 6 Stunden/Woche gepflegt. Die Pflege wird von der Pflegeperson A zwar jeweils weniger als, aber insgesamt mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, erbracht. Die Pflegeperson A ist daher versicherungspflichtig.
Bemessungsgrundlage für Pflege des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 | Bemessungsgrundlage für Pflege des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 |
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 7/28 | in der Rentenversicherung: 49 % der Bezugsgröße x 3/9 |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 7/10 | in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 3/10 |
Beispiel 2
Die Pflegeperson pflegt einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, an 12 Stunden/Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, und einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der Kombinationsleistungen bezieht, an 2 Stunden/Woche mit. Der Gesamtpflegeaufwand aller Pflegepersonen für diesen Pflegebedürftigen beträgt 20 Stunden/Woche. Da bereits aufgrund der ersten Pflegetätigkeit Versicherungspflicht besteht, tritt auch in der 2. Pflegetätigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht ein, obwohl diese weniger als 10 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung ist aufgrund der Mehrfachpflege in der 2. Pflegetätigkeit anteilig zu berechnen. Für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gilt dies aufgrund der Additionspflege für beide Pflegetätigkeiten.
Bemessungsgrundlage für Pflege des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 | Bemessungsgrundlage für Pflege des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 |
in der Rentenversicherung: 27 % der Bezugsgröße | in der Rentenversicherung: 36,55 % der Bezugsgröße x 2/20 |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 12/14 | in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 2/14 |
Beispiel 3
Die Pflegeperson pflegt einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, an 12 Stunden/Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, und einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der Kombinationsleistungen bezieht, an 2 Stunden/Woche mit. Die übrige Pflege wird von einem Pflegedienst erbracht. Da bereits aufgrund der ersten Pflegetätigkeit Versicherungspflicht besteht, tritt auch in der 2. Pflegetätigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht ein, obwohl diese weniger als 10 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung ist — im Gegensatz zu Beispiel 2 — in der 2. Pflegetätigkeit nicht anteilig zu berechnen, da durch die Übernahme der übrigen Pflege durch den Pflegedienst keine Mehrfachpflege vorliegt. Für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist aufgrund der Additionspflege für beide Pflegetätigkeiten eine anteilige Beitragsbemessungsgrundlage zu berechnen.
Bemessungsgrundlage für Pflege des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 | Bemessungsgrundlage für Pflege des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 |
in der Rentenversicherung: 27 % der Bezugsgröße | in der Rentenversicherung: 36,55 % der Bezugsgröße |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 12/14 | in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 2/14 |
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