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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. RS 1996/02
Ziff. 3.2. RS 1996/02, Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden beruflichen Tätigkeit erleidet und die in der BKV als Berufskrankheiten bezeichnet sind.
(2) Darüber hinaus haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV genannt ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der BKV genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine außerberufliche Verursachung der Erkrankung nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass diese Krankheit infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. Die Beweiserleichterung durch die Vermutung greift nur, wenn "Anhaltspunkte" für eine außerberufliche Verursachung nicht festgestellt werden können. Wenn dies der Fall ist, muss die Frage der rechtlich wesentlichen Verursachung nach den allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen entschieden werden.
(4) Bei Berufskrankheiten, für deren Anerkennung die Aufgabe der schädigenden Tätigkeiten Voraussetzung ist (z. B. bei Hautkrankheiten), werden die Unfallversicherungsträger verpflichtet, auch vor der Aufgabe dieser Tätigkeiten verbindlich zu entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
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