Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Ziff. II.2.1.4.2. RS 2010/04, Deutsches Rotes Kreuz e. V.
Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (z. B. Berufsbildungswerke) zählen grundsätzlich zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern. Die Ausnahme bildet das Bayerische Rote Kreuz, das als einziger Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern unterliegt. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich insolvenzfähig, wenn nicht ausdrücklich die Unzulässigkeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens festgeschrieben ist. Diese Bedingung trifft auf das Bayerische Rote Kreuz zu. In Bayern bestimmt Artikel 25 des Gesetzes zur Ausführung des GVG und Verfahrensgesetzen des Bundes, dass ein Insolvenzverfahren über Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, nicht stattfindet.
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