Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Prüfung des Anspruchs auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V: Im Ergebnis ist bei einem Antrag auf Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen wie nachfolgend dargestellt vorzugehen:
1.Liegen krankheitsbedingte Beeinträchtigungen insbesondere infolge einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen vor?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
2.Wurde der Haushalt vorher selbst geführt?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
3.Liegt ein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung vor?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
4.Liegt beim Versicherten Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vor?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
5.Kann eine im Haushalt lebende Person die Weiterführung des Haushalts übernehmen?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
6.Decken andere Leistungen (z. B. die häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V) den Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung ab?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
Es besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V.
Prüfung des Anspruchs auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V: Bei einem Antrag auf Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V ist im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen wie nachfolgend dargestellt vorzugehen:
1.Liegen krankheitsbedingte Beeinträchtigungen insbesondere infolge einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen vor?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
2.Lebt zu Beginn des Anspruchs auf Haushaltshilfe ein Kind im Haushalt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Anspruch ist nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V zu prüfen.
↓ ja
3.Wurde der Haushalt vorher selbst geführt sowie das im Haushalt lebende Kind selbst beaufsichtigt und betreut?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
4.Liegt ein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes vor?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
5.Hat das im Haushalt lebende Kind aufgrund der Einstufung in einen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI einen eigenständigen Leistungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung?
→ ja
Aufgrund des insoweit bestehenden eigenständigen Sozialleistungsanspruchs des Kindes ist eine einzelfallbezogene Prüfung des Leistungsanspruchs und -umfangs an Haushaltshilfe unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XI erforderlich, sofern die weiteren Voraussetzungen (Nummer 6 bis 8) erfüllt werden.
↓ nein
6.Liegt beim Versicherten Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vor?
→ ja
Anspruch besteht nur für die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung des Kindes, sofern die weiteren Voraussetzungen (Nummer 7 und 8) erfüllt werden.
↓ nein
7.Kann eine im Haushalt lebende Person die Weiterführung des Haushalts sowie die Betreuung des Kindes übernehmen?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
8.Decken andere Leistungen den Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung sowie ggf. Betreuung des Kindes ab?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
Es besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V.
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