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Richtlinien

PflBer-RL – Pflegeberatungs-Richtlinien

Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (Pflegeberatungs-Richtlinien [PflBer-RL])
Sozialversicherungsrecht
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PflBer-RL – Pflegeberatungs-Richtlinien



Ziff. 1.6. PflBer-RL, Personelle Kontinuität in der Pflegeberatung

1 Vor der erstmaligen Beratung soll der/dem Anspruchsberechtigten unverzüglich eine zuständige Pflegeberaterin oder ein zuständiger Pflegeberater für den Beratungsprozess benannt werden, die/der sowohl für die Erstberatung als auch grundsätzlich für spätere Rückfragen und/oder Wiederholungsberatungen zur Verfügung steht. 2 Bei Abwesenheit der Pflegeberaterin oder des Pflegeberaters muss eine Vertretung gewährleistet werden.


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