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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben zur Beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung [RS 2018/04]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 6.2.2.1. RS 2018/04, Unmittelbare Aufrechnung

(1) Werden sowohl Zuwendungen für eine umlagefinanzierte Pensionskasse als auch Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung erbracht, ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 56 EStG vorgeht.

(2) Dies gilt unabhängig davon, ob die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beträge arbeitgeberfinanziert sind oder auf einer Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beruhen. Nach § 3 Nummer 56 Satz 3 EStG mindern die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beträge den steuerfreien Höchstbetrag des § 3 Nummer 56 EStG. Die Zuwendungen für eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind daher nach § 3 Nummer 56 EStG nur steuerfrei, soweit die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Aufwendungen (Aufwendungen des Arbeitgebers für eine kapitalgedeckte Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder — kapitalgedeckte — Pensionskasse oder entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer Entgeltumwandlung) den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nummer 56 EStG von derzeit 2 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung unterschreiten.

(3) Soweit sich der nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreie Höchstbetrag um den Betrag der nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Aufwendungen verringert, ergibt sich folgende Beurteilung (Vergleichsberechnung):

  • a)Ist die Differenz größer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse, so bleibt der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse in voller Höhe nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei.
  • b)Ist die Differenz geringer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse, dann wird der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag von 2 %der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und den nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Aufwendungen im Rahmen § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei belassen. Der Restbetrag der Arbeitgeberumlage wird entweder individuell steuerpflichtig oder kann pauschal besteuert werden.
  • c)Das Ergebnis der steuerlichen Beurteilung ist Ausgangsbasis für die Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Hinzurechnungsbetrags.

Beispiel 1:

Aufbau der Altersversorgung durch umlagefinanzierte und kapitalgedeckte Pensionskasse.

Alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse (Umlage 1 %) Aufwendungen zur kapitalgedeckten Pensionskasse in Höhe von 1 %, die jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zur Hälfte getragen werden.

Die Arbeitnehmeraufwendungen werden nicht durch eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt finanziert.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt =2 000 EUR
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (1 %) =20 EUR
Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse
0,5 % von 2 000 EUR =

10 EUR

Lösung:

Steuerliche Beurteilung:

Die Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 10 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.

Vergleichsberechnung: 130 EUR ./. 10 EUR = 120 EUR.

Die Differenz von 120 EUR übersteigt den Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse (20 EUR). Damit bleibt der Betrag von 20 EUR in voller Höhe nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei und bildet die Ausgangsbasis für die Ermittlung des sv-pflichtigen Anteils.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:

a) Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils entfällt.

b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:

Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG20 EUR
+ pauschal besteuerter Anteil0 EUR
=20 EUR
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV100 EUR
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV0 EUR

c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:

(20 EUR : 1 x 100 =) 2 000 EUR x 1,0 v.H. =20 EUR
./.13,30 EUR
6,70 EUR

d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:

laufendes Arbeitsentgelt2 000 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c):
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil:0 EUR
+ Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil:0 EUR
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV6,70 EUR
insgesamt6,70 EUR6,70 EUR
=2 006,70 EUR

Beispiel 2:

Aufbau der Altersversorgung durch umlagefinanzierte und kapitalgedeckte Pensionskasse.

Alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse (Umlage 2 %) Aufwendungen zur kapitalgedeckten Pensionskasse in Höhe von 5 %, die jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zur Hälfte getragen werden.

Die Arbeitnehmeraufwendungen werden nicht durch eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt finanziert.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt =3 500 EUR
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (2 %) =70 EUR
Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse
2,5 % von 3 500 EUR =

87,50 EUR

Lösung:

Steuerliche Beurteilung:

Die Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 70 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.

Vergleichsberechnung: 130 EUR ./. 87,50 EUR = 42,50 EUR.

Die Differenz von 42,50 EUR ist geringer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse (70 EUR). Damit ist der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse nur noch in Höhe von 42,50 EUR nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei. Der Restbetrag von 27,50 EUR wird nach § 40b EStG pauschal besteuert. Die Summe der Beträge aus 42,50 EUR und 27,50 EUR bildet die Ausgangsbasis für die Ermittlung des sv-pflichtigen Anteils.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:

a) Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils entfällt.

b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:

Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG42,50 EUR
+ pauschal besteuerter Anteil27,50 EUR
=70 EUR
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV100 EUR
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV0 EUR

c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:

(70 EUR : 2 x 100 =) 3 500 EUR x 2,0 v.H. =70 EUR
./.13,30 EUR
56,70 EUR

d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:

laufendes Arbeitsentgelt3 500 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c):
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil:0 EUR
+ Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil:0 EUR
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV56,70 EUR
insgesamt56,70 EUR56,70 EUR
=3 556,70 EUR

Beispiel 3:

Aufbau der Altersversorgung durch umlagefinanzierte Pensionskasse und kapitalgedeckte Pensionskasse.

Alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse (Umlage 5 %).

Finanzierung der kapitalgedeckten Pensionskasse durch Arbeitnehmeraufwendungen auf der Basis einer Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt mtl. in Höhe von 150 EUR.

Bei Pauschalbesteuerung werden die Höchstgrenzen des § 40b EStG ausgeschöpft.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt =2 500 EUR
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (5 %) =125 EUR
Entgeltumwandlung zur kapitalgedeckten Pensionskasse150 EUR

Lösung:

Steuerliche Beurteilung:

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers in Höhe von 100 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.

Vergleichsberechnung: 130 EUR ./. 150 EUR = 0 EUR.

Die aus der Entgeltumwandlung finanzierten steuerfreien Aufwendungen übersteigen den Betrag von 130 EUR. Damit kommt für die Arbeitgeberaufwendungen zur umlagefinanzierten Pensionskasse eine Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 56 EStG nicht in Betracht.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:

a) Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils:

Gesamtbetrag der Umlage:125 EUR
./. steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG0 EUR
./. pauschal besteuerter Anteil125 EUR
= individuell steuerpflichtiger und beitragspflichtiger Anteil:0 EUR

b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:

Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG0 EUR
+ pauschal besteuerter Anteil125 EUR
=125 EUR
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV100 EUR
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV25 EUR

c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:

(100 EUR : 5 x 100 =) 2 000 EUR x 2,5 % =50 EUR
./.13,30 EUR
36,70 EUR

d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:

laufendes Arbeitsentgelt2 500 EUR
./. Entgeltumwandlung100 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c):
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil:0 EUR
+ Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil:25 EUR
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV36,70 EUR
insgesamt61,70 EUR61,70 EUR
=2 461,70 EUR

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