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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VI.4. RS 2019/12, Mitgliedschaft bei Wehrdienst

Nach § 193 Absatz 2 SGB V sind Rentenantragsteller und Rentner weiterhin Mitglied der Krankenkasse, wenn sie Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 WPflG (im Spannungs- oder Verteidigungsfall) oder — unter Berücksichtigung der Gleichstellungsvorschrift des § 58f SG — freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG ableisten. Dies gilt auch für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach den Vorschriften des 4. Abschnittes des SG verrichten (§ 193 Absatz 4 SGB V). Grundwehrdienst und Zivildienst wurden mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 ausgesetzt.


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