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Grundsätze

VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht

Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
Sozialversicherungsrecht
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VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht



Erläuterungen Ziff. 7. VVErstattungsverzicht, [Berufskrankheiten]

Die VV Erstattungsverzicht gilt nicht für Kosten der Behandlung einer Berufskrankheit. Dies gilt auch, wenn der Unfallversicherungsträger Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel in der — sich später als falsch erweisenden — Annahme eines Zusammenhangs mit einer Berufskrankheit getragen hat. Eine andere Auslegung wäre mit dem hinter der VV Erstattungsverzicht stehenden Gedanken der Gegenseitigkeit nicht zu vereinbaren.


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