Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 KJ-KSVPsych-RL
§ 8 KJ-KSVPsych-RL, Zugang
(1) 1 Die Versorgung nach dieser Richtlinie bedarf keiner Überweisung. 2 Eine Empfehlung für die Versorgung nach dieser Richtlinie kann bei Vorliegen oder Verdacht der Kriterien nach § 2 sowohl von Ärztinnen und Ärzten als auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder von Leistungserbringerinnen, Leistungserbringern und Akteuren nach § 4 Absatz 5 und 6 Nummer 1 und 5 ausgesprochen werden.
(2) Eine Empfehlung für eine Versorgung nach dieser Richtlinie kann auch im Rahmen des Entlassmanagements vor Entlassung aus einer stationären psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychosomatischen Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung der Einrichtung ausgesprochen werden.
(3) 1 Mit der Empfehlung soll die Patientin oder der Patient über das Versorgungsangebot informiert werden und eine Übersicht ausgewählter, geeigneter regional zugänglicher Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäß § 4 Absatz 1, die eine Erklärung gemäß § 4 Absatz 2 abgegeben haben, erhalten. 2 Mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten vermitteln die Empfehlenden gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar einen Termin (in der Regel innerhalb von 10 Werktagen) bei der oder dem von der Patientin oder dem Patienten gewählten Leistungserbringerin oder Leistungserbringer gemäß § 4 Absatz 1, die oder der eine Erklärung gemäß § 4 Absatz 2 abgegeben hat.
(4) Es gelten die gesetzlichen und berufsrechtlichen Regelungen sowie die Vorgaben der DSGVO über die Aufklärung und Erteilung der Einwilligung bei einwilligungsfähigen und einwilligungsunfähigen Patientinnen und Patienten.
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