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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 33 § 3 MVV-RL
Anlage I Ziff. 33 § 3 MVV-RL, Eckpunkte der Qualitätssicherung
Zur Durchführung der Vakuumversiegelungstherapie von Wunden müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- 1. 1 Zur Durchführung der Vakuumversiegelungstherapie zum intendierten primären Wundverschluss berechtigt sind die folgenden operativ tätigen Fachärztinnen und Fachärzte:
- - Fachärztinnen und Fachärzte im Gebiet der Chirurgie,
- - Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- - Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
- - Fachärztinnen und Fachärzte für Mund-, Kiefer-Gesichtschirurgie,
- - Fachärztinnen und Fachärzte für Neurochirurgie,
- - Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten und für Urologie.
- 2 Zur Durchführung der Vakuumversiegelungstherapie zum intendierten sekundären Wundverschluss berechtigt sind zusätzlich zu den zuvor genannten folgende weitere Fachärztinnen und Fachärzte:
- - Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin,
- - Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie,
- - Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
- - Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung "Diabetologie" oder der Bezeichnung "Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)",
- - Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Phlebologie.
- 3 Die verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
- 2. 1 Die Durchführung der Vakuumversiegelungstherapie ist in ein medizinisches Behandlungskonzept einzubetten. 2 Dies schließt neben den Verbandswechseln eine regelmäßige ärztliche Kontrolle der Wundheilung sowie Überprüfung der Indikation im Behandlungsverlauf ein.
- 3. Die Indikationsstellung, die regelmäßige Kontrolle der Wundheilung sowie die Überprüfung der Indikation im Behandlungsverlauf sind in der Patientenakte zu dokumentieren.
- 4. Als apparative Anforderungen für die Vakuumversiegelungstherapie sind zertifizierte Medizinprodukte zu verwenden; diese schließen sowohl das System zur Erzeugung des Unterdrucks, als auch die nötigen Verbrauchsmaterialien ein.
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