§ 48 PStV, Personenstandsurkunden
(1)1 Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 PStG auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen. 2 Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 3 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. 4 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.
Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744) (1. 11. 2024).
(1a) Auf Verlangen der als "Mutter" oder "Vater" in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person wird diese Bezeichnung durch "Elternteil" ersetzt.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 19. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) (1. 11. 2024).
(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 PStG nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.
Absatz 2 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
(3)1 In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. 2 Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.
(4)1 Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 — ASM 80 entsprechen. 2 Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. 3 Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.