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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Fälligkeit der Beiträge

    Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats fällig. Dies bedeutet für die Entgeltabrechnung und das Zusammenfassen der Beiträge im B - Beitragsnachweis Folgendes:

    • Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Tätigkeitsmonats für die E - Einzugsstelle verfügbar sein, ggf. hat der Arbeitgeber die voraussichtliche Beitragshöhe gewissenhaft zu schätzen.
    • Arbeitgeber können die Beiträge auch nach dem Vormonatssoll zahlen, wenn der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht feststeht.
    • Der Ausgleich zwischen der voraussichtlichen Beitragshöhe und der „tatsächlichen“ Beitragshöhe erfolgt im Folgemonat.

    Fälligkeitstage 2025

    Monat

    Jan.

    Feb.

    März

    April

    Mai

    Juni

    Tag

    29.

    26.

    27.

    28.

    27.

    26.

    Monat

    Juli

    Aug.

    Sept.

    Okt.

    Nov.

    Dez.

    Tag

    29.

    27.

    26.

    28.* / 29.

    26.

    23.

    * Gilt für Krankenkassen, deren Rechtssitz sich in einem Bundesland befindet, in dem der 31.10. (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist.

    Der Fälligkeitstag gilt einheitlich auch für die U - Umlagen (U 1, U 2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für die Insolvenzgeldumlage.

    Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt.


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