Category Image
Lexikon

Lexikon

Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
Navigation
Navigation



    Gesamtsozialversicherungsbeitrag

    Die Beiträge aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen und auch die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) an die zuständige E - Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) gezahlt. Vorab hat der Arbeitgeber jeder Einzugsstelle einen B - Beitragsnachweis elektronisch zu übermitteln.

    Die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheitsaufwendungen (U1) sowie für Mutterschaftsaufwendungen (U 2) werden zusammen mit dem GSV-Beitrag gezahlt. Auch die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem GSV-Beitrag abzuführen.

    Siehe auch F - Fälligkeit der Beiträge


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Weitere Inhalte
    Kontakt zur AOK
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.