(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 SGB I in Verb. mit § 10 Absatz 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
2.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
Nummer 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
3.entgegen § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die nach § 409 AO bei Steuerordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des EStG zuständigen Verwaltungsbehörden.
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