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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 128 SVG, Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe

1 Für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar

  • 1.im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder
  • 2.der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 Nummer 1 1. Alternative bis zum 31. 12. 2023 120 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. 2 Satz 1 gilt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG erreicht haben.

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