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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 79 ZDG, Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

  • 1.§ 4 Absatz 1 Nummer 7 WPflG gilt entsprechend.
  • 2.§ 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
  • 3.Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist.
  • 4.Zurückstellungen nach § 11 Absatz 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Absatz 1 und 2, § 14b Absatz 1 und § 14c Absatz 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Absatz 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Absatz 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
  • 5.In den Fällen des § 19 Absatz 4 bedarf es der Anhörung nicht.
  • 6.1 § 15a Absatz 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen 4 Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. 2 § 15a Absatz 2 findet keine Anwendung.

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