KHSichV – Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
§ 7 KHSichV, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a KHG vom 22. 12. 2020 (BAnz AT 24. 12. 2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. 2. 2021 (BAnz AT 25. 2. 2021 V1) geändert worden ist, außer Kraft.
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