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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 414 FamFG, Unanfechtbarkeit

Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410 Nummer 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.


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