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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 145 BBG, Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das BMI, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


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