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§ 44 BGB, Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

§ 44 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).


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