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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 797 BGB, Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

1 Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. 2 Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.


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