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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1312 BGB, Trauung

Überschrift geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).

1 Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2 Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder 2 Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Absatz 2 aufgehoben durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 1312.


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