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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1313 BGB, Aufhebung durch richterliche Entscheidung

§ 1313 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. 2 Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3 Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.


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