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§ 1886 BGB, Aufhebung der Pflegschaft

§ 1886 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

  • 1.wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
  • 2.wenn der Abwesende stirbt.

(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.


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