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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2067 BGB, Verwandte des Erblassers

1 Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. 2 Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.


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