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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2380 BGB, Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

1 Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2 Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.


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