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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 318a SGB V, Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik

§ 318a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(1)1 Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 30. 6. 2024 einen Digitalbeirat einzurichten. 2 Dem Digitalbeirat gehören das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an. 3 Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik kann weitere Mitglieder berufen. 4 Bei der Besetzung des Digitalbeirats sind insbesondere auch medizinische und ethische Perspektiven zu berücksichtigen.

(2) Der Digitalbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik bedarf.

(3)1 Der Digitalbeirat berät die Gesellschaft für Telematik laufend zu Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie zur Nutzerfreundlichkeit der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen. 2 Er ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten nach Satz 1 zu hören. 3 § 318 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, 5 und 6 gelten entsprechend.


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