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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Sozialversicherungsrecht
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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung



§ 8b EStDV, Wirtschaftsjahr

1 Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten. 2 Es darf einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten umfassen, wenn

  • 1.ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
  • 2.ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. 2 Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.

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