Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 11.12.2023 - 1 BvR 2137/23 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend BSG, 8. September 2023, Az: B 8 SO 61/22 BH, Beschluss

    Tenor

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    1. Die Besetzung der 2. Kammer des Ersten Senats steht mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 131, 230 233>).

    2

    2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt bereits daraus, dass ihre Begründung den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerde entspricht zudem nicht dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität, weil es an Vortrag fehlt, dass gegenüber dem Bundessozialgericht eine bestimmte briefliche Anrede gewünscht worden wäre.

    3

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.