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    BVerfG 09.08.2012 - 1 BvR 1304/12 - Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Pflegeleistungen und vorweggenommene Erbfolge

    Normen

    § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend BFH, 16. März 2012, Az: IX B 180/11, Beschluss
    vorgehend FG Köln, 27. Oktober 2011, Az: 14 K 1612/10, Urteil

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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