| „1. Ziel und Zweck |
| ... Die Dienstanweisung dient dem Zweck, der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I und § 94 Abs. 3 SGB XI nachzukommen und bereits den Anschein einer Interessenkollision zu vermeiden. |
| Dem MDK Nordrhein ist es ein besonderes Anliegen, daraus resultierende Bevorzugungen oder Benachteiligungen zu vermeiden und einen besonderen Schutz der Sozialdaten zu gewährleisten. |
| Daher sollen Sozialdaten von Mitarbeitern und ihren Angehörigen am Dienstort des Beschäftigten weder erhoben, noch gespeichert werden. |
| Dies setzt voraus, dass der Beschäftigte entsprechende Konstellationen gegenüber seiner Kranken-/Pflegekasse anzeigt. Der Hinweis an die Kranken-/Pflegekasse erfolgt bei jedem Kontakt, z.B. auch bei Widersprüchen gegen Leistungsentscheidungen, da der Fall im MDK bereits nach der Gutachtenerstellung abgeschlossen wurde und in diesem Fall sonst ohne erneuten Hinweis keine Kennzeichnung als Spezialfall erfolgt. |
| … |
| 3. Begriffserläuterungen |
| 3.1 Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen |
| … |
| Sozialdaten der Beschäftigten bzw. ihrer Angehörigen fallen an, wenn der MDK Nordrhein seitens der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse beauftragt wird, die sozialmedizinischen Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB für einen MDK-Beschäftigten bzw. seinen Angehörigen zu begutachten. Sie dürfen nicht mit ‚Mitarbeiterdaten‘ verwechselt werden, die im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses entstehen oder verarbeitet werden. |
| 3.2 Zugriffsberechtigte |
| Zugriffsberechtigte im Sinne der Dienstanweisung sind Mitarbeiter, die aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit von den Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen Kenntnis erhalten bzw. denen die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Daten eingeräumt wurde (zuständige Gutachter und Assistenzmitarbeiter). Die Namen der zuständigen Mitarbeiter sind im beigefügten ‚Zugriffskonzept‘ hinterlegt. |
| 4. Grundsatz |
| Beschäftigte und ihre Angehörigen dürfen grundsätzlich nicht an ihrem Beschäftigungsort oder an ihrer Dienststelle begutachtet werden. Die diesbezüglichen Unterlagen dürfen dort nicht aufbewahrt, die anfallenden Sozialdaten dort nicht gespeichert werden. Für die Anwendung von lSmed 3 gilt folgende Regelung: Für alle Mitarbeiter, die am Standort A tätig sind, sind die benannten Mitarbeiter der Organisationseinheit ‚Spezialfall‘ in B zuständig. Für Mitarbeiter der übrigen Standorte sind die benannten Mitarbeiter der Organisationseinheit ‚Spezialfall‘ in A zuständig. |
| Die Sozialdaten dürfen von den Zugriffsberechtigten nur zu den überlassenen Verarbeitungszwecken verwendet werden. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist verboten. |
| 5. Verfahren |
| 5.1. Organisationseinheit Spezialfall |
| | a) | lSmed 3 |
| | | Der betroffene Mitarbeiter oder Angehörige unterrichtet seine Krankenkasse im Vorfeld der Beauftragung des MDK darüber, dass seine Unterlagen ausschließlich an das für die Bearbeitung von Spezialfällen zuständige BBZ abgegeben werden darf. Zum Versand der Auftragsunterlagen reicht er seiner Krankenkasse den gekennzeichneten Umschlag ein, der bereits zutreffend an die Organisationseinheit ‚Spezialfall‘ adressiert ist. |
| | | Begutachtungsaufträge im Rahmen des SGB V (Krankenversicherung), die die Beschäftigten des MDK Nordrhein oder ihre Angehörigen betreffen, müssen in der zuständigen Organisationseinheit ‚Spezialfall‘ eingehen und dürfen ausschließlich dort bearbeitet werden. |
| | | Sollte der Auftrag zur Begutachtung eines Mitarbeiters oder des Angehörigen eines Mitarbeiters fälschlicherweise ohne gekennzeichneten Umschlag im BBZ eingehen, so erfolgt die Weiterleitung nach Maßgabe der beigefügten ‚Kurzinfo Spezialfall‘. Das Setzen des Merkmals ‚Spezialfall‘ übernimmt einen bereits angelegten Fall mit den zugehörigen Unterlagen in die Organisationseinheit ‚Spezialfall‘. Der Fall ist für die übrigen Mitarbeiter nicht mehr sichtbar. Die auftraggebende Krankenkasse erhält eine Abgabenachricht. |
| | … | |
| 5.2 SFB/Aktenlage |
| | a) | ISmed 3 |
| | | Die eingehenden Fälle werden bei der Erfassung als ‚Spezialfall‘ gekennzeichnet und ausschließlich durch die benannten Mitarbeiter der Organisationseinheit ‚Spezialfall‘ bearbeitet. Die Fälle müssen als Produktart ‚SFB mit Stellungnahme‘ bzw. ‚KH-SFB‘ bearbeitet und im elektronischen Archiv hinterlegt werden. |
| | | … |
| … | | |
| 5.4. Archivierung |
| | a) | ISmed 3 |
| | | Nach Abschluss des Begutachtungsauftrages im Rahmen des SGB V (Krankenversicherung) den Auftrag mit der gutachterlichen Stellungnahme einschließlich der beim MDK Nordrhein verbleibenden elektronischen medizinischen Unterlagen abschließen und im elektronischen Archiv hinterlegen. |
| | … | |
| 5.5 Begutachtungsaufträge mit einer körperlichen Untersuchung bei Beschäftigten/Angehörigen des MDK Nordrhein |
| Im Falle eines Begutachtungsauftrages im Rahmen des SGB V oder SGB XI, der bei einem Beschäftigten/Angehörigen eines Beschäftigten eine körperliche Untersuchung beinhalten würde, erfolgt die Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst der Knappschaft. |
| | a) | lSmed 3 |
| | | Falls der Gutachter bei einem Spezialfall feststellt, dass eine körperliche Untersuchung unumgänglich ist, werden die Unterlagen den Assistenzkräften der Organisationseinheit ‚Spezialfall‘ zur weiteren Veranlassung übergeben: |
| | | Der Gutachter schließt den Fall ab mit dem Schlüssel: |
| | | ‚90 Zur Begutachtung empfohlen‘ (vgl. ‚Schulungsunterlage Spezialfall‘) |
| | | Der Abschluss erfolgt als Produktart ‚SFB ohne Stellungnahme‘. |
| | | Der Arzt und die Assistenzkraft der Organisationseinheit ‚Spezialfall‘ übergeben den Auftrag an den Leitenden Arzt der Knappschaft, der diejenige Dienststelle der Knappschaft mit der Untersuchung beauftragt, der dem Wohnort des zu Begutachtenden am nächsten gelegen ist und veranlasst nachfolgend auch die Rücksendung des Gutachtens. |
| | | Die elektronische Archivierung erfolgt durch die Assistenzkräfte der Organisationseinheit ‚Spezialfall‘, die das Gutachten zum Auftrag nachscannen. |
| | | Die tatsächliche Erstellung des Gutachtens durch die Bundesknappschaft ist von der Organisationseinheit ‚Spezialfall‘ zu überwachen. |
| …“ | | |