| 1. | die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern/Ersatzmitgliedern für Zeiten durchzuführen, zu denen sie von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben; |
| 2. | die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern/Ersatzmitgliedern für Zeiten durchzuführen, zu denen sie von zu Hause aus vor oder nach einer Betriebsratssitzung, an der sie als geladene Teilnehmer nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, erforderliche Betriebsratstätigkeit iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG ausgeübt haben; |
| 3. | der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus den Anträgen 1., 2. und 4. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro anzudrohen; |
| hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 1. |
| 4. | die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern/Ersatzmitgliedern für Zeiten durchzuführen, zu denen sie von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an erforderlichen Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben; |
| hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 4. |
| 5. | festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, Zeiten, zu denen Betriebsratsmitglieder/Ersatzmitglieder von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video-oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, als unentschuldigte Fehlzeiten zu behandeln; |
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| hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 5. |
| 6. | festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, Zeiten, zu denen Betriebsratsmitglieder/Ersatzmitglieder von zu Hause aus als geladene Teilnehmer an erforderlichen Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, als unentschuldigte Fehlzeiten zu behandeln; |
| hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 2. |
| 7. | festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, Zeiten, zu denen Betriebsratsmitglieder/Ersatzmitglieder von zu Hause aus vor oder nach einer Betriebsratssitzung, an der sie als geladene Teilnehmer nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen haben, erforderliche Betriebsratstätigkeiten iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG ausgeübt haben, als unentschuldigte Fehlzeiten zu behandeln; |
| hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 6. |
| 8. | festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, Zeiten, zu denen erforderliche Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats per Video- oder Telefonkonferenz angesetzt werden, als unentschuldigte Fehlzeiten derjenigen geladenen Betriebsratsmitglieder zu behandeln, die laut Protokoll der Betriebsratssitzungen nebst Teilnahmebestätigungen an dieser Sitzung teilgenommen haben, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass tatsächlich keine dauerhafte Teilnahme vorliegt. |