| 1. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.174,50 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen (Überstundenvergütung Januar und Februar 2014); |
| 2. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.783,80 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen (Überstundenvergütung 2015); |
| 3. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.404,80 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen (Überstundenvergütung 2016); |
| 4. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.910,50 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen (Überstundenvergütung Januar bis August 2017); |
| 5. | hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 4. die Beklagte zu verurteilen, 560 Plusstunden in sein Arbeitszeitkonto einzustellen; |
| 6. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.730,48 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 216,31 Euro seit dem 1. Februar 2017, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. März 2017, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. April 2017, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. Mai 2017, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. Juni 2017, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. Juli 2017, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. August 2017 und auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. September 2017 zu zahlen (Werkerzulagen Januar bis August 2017); |
| 7. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 847,72 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 0,11 Euro seit dem 1. Februar 2014, auf weitere 16,10 Euro seit dem 1. März 2014, auf weitere 9,00 Euro seit dem 1. April 2014, auf weitere 79,55 Euro seit dem 1. Mai 2014, auf weitere 158,28 Euro seit dem 1. Juni 2014, auf weitere 91,58 Euro seit dem 1. Juli 2014, auf weitere 137,35 Euro seit dem 1. August 2014, auf weitere 74,04 Euro seit dem 1. September 2014, auf weitere 18,85 Euro seit dem 1. Oktober 2014, auf weitere 99,64 Euro seit dem 1. November 2014, auf weitere 121,03 Euro seit dem 1. Dezember 2014 und auf weitere 41,91 Euro seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen (Schichtzuschläge 2014); |
| 8. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 466,67 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 59,73 Euro seit dem 1. Februar 2015, auf weitere 65,94 Euro seit dem 1. März 2015, auf weitere 81,61 Euro seit dem 1. April 2015, auf weitere 29,46 Euro seit dem 1. Mai 2015, auf weitere 33,47 Euro seit dem 1. Juni 2015, auf weitere 9,72 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf weitere 50,95 Euro seit dem 1. August 2015, auf weitere 21,36 Euro seit dem 1. September 2015, auf weitere 1,95 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf weitere 44,66 Euro seit dem 1. November 2015, auf weitere 43,05 Euro seit dem 1. Dezember 2015 und auf weitere 24,77 Euro seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen (Schichtzuschläge 2015); |
| 9. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.385,10 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen (Überstundenvergütung September bis Dezember 2017); |
| 10. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.262,70 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2018 zu zahlen (Überstundenvergütung Januar und Februar 2018); |
| 11. | hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 9. und 10. die Beklagte zu verurteilen, weitere 104 Plusstunden in sein Arbeitszeitkonto einzustellen; |
| 12. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.826,46 Euro brutto nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 216,31 Euro seit dem 1. Oktober 2017, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. November 2017, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. Dezember 2017, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. Januar 2018, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. Februar 2018, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. März 2018, auf weitere 216,31 Euro seit dem 1. April 2018, auf weitere 187,47 Euro seit dem 1. Mai 2018, auf weitere 187,47 Euro seit dem 1. Juni 2018, auf weitere 187,47 Euro seit dem 1. Juli 2018, auf weitere 187,47 Euro seit dem 1. August 2018, auf weitere 187,47 Euro seit dem 1. September 2018, auf weitere 187,47 Euro seit dem 1. Oktober 2018 und auf weitere 187,47 Euro seit dem 1. November 2018 zu zahlen (Werkerzulagen September 2017 bis Oktober 2018). |