| die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, |
| an die Klägerin zu 1. gesamtschuldnerisch einen Nach-teilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 44.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 2. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 28.275,26 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 3. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.928,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 4. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 26.375,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 5. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.585,96 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an den Kläger zu 6. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 29.531,25 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an den Kläger zu 7. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 12.583,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 8. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.311,64 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 9. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.291,03 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 10. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.236,70 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an den Kläger zu 11. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.302,39 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 12. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.560,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 13. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.737,68 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an den Kläger zu 14. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 33.750,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 15. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 21.037,50 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 16. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 17.942,71 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 17. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.713,44 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an den Kläger zu 18. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 33.906,25 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 20. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.868,91 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an den Kläger zu 21. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.432,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 22. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.172,81 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an den Kläger zu 23. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 18.454,16 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 24. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 9.133,39 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 26. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.401,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an den Kläger zu 27. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 12.916,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an den Kläger zu 28. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.104,75 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an den Kläger zu 29. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.269,28 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 30. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 9.025,73 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 31. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.300,94 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 32. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.086,73 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 33. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.270,63 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| an die Klägerin zu 34. gesamtschuldnerisch einen Nachteilsausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 18.614,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; |
| hilfsweise festzustellen, |
| dass den Klägern und Klägerinnen zu 1. bis 18., zu 20. bis 24. sowie zu 26. bis 34. gegen die Insolvenzmasse ein Abfindungsanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber die mit den Zahlungsklagen geltend gemachten Beträge nicht unterschreiten sollten. |