| 1. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihm gemäß § 4a BetrAVG unter Darlegung der Bemessungsgrundlage und des Rechenwegs schriftlich Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus den bis zum 30. April 2012 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht; |
| 2. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.658,20 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen; |
| 3. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.163,33 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2012 zu bezahlen; |
| 4. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.163,33 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2012 zu bezahlen; |
| 5. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.163,33 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2012 zu bezahlen; |
| 6. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.163,33 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen; |
| 7. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro zzgl. 104,14 Euro brutto, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.217,11 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2012 zu bezahlen; |
| 8. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.163,33 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2012 zu bezahlen; |
| 9. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.406,78 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen; |
| 10. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.175,97 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2013 zu bezahlen; |
| 11. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro zzgl. 4.512,20 Euro Jubiläumsgeld, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 5.027,47 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2013 zu bezahlen; |
| 12. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.156,76 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2013 zu bezahlen; |
| 13. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.165,76 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2013 zu bezahlen; |
| 14. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.165,23 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2013 zu bezahlen; |
| 15. | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.165,23 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2013 zu bezahlen. |