| „Zwischen |
| der Nw S AG |
| - vertreten durch den Vorstand - |
| und |
| dem Gesamtbetriebsrat der Nw S AG |
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| wird folgende Betriebsvereinbarung getroffen: |
| … |
| PRÄAMBEL zur BvZ 98 |
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| Durch die Fusion der T W S AG (TWS) und der Nw AG (NW) zu der neuen Firma Nw S AG (NWS) ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung der BvZ 94. |
| Die Änderungen ergeben sich aus der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 01.01.1998. Sie sind umgesetzt in der nachfolgenden BvZ 98. |
| Hierbei handelt es sich insbesondere um die Anpassung an die Tarifverträge der privaten Elektrizitätswerke Baden-Württembergs und die Herausnahme der Rentenzugangsfaktoren der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem versorgungsfähigen Arbeitsentgelt (Brutto- und Nettobasis) und der anzurechnenden Sozialversicherungsrente. Desweiteren wird die Anpassung der Zusatzversorgung auf den Zahlbetrag umgestellt. |
| I. ALLGEMEINES |
| § 1 |
| Zusatzversorgungsberechtigung |
| (1) | Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung erhalten Arbeitnehmer der NWS, die vor dem 1.1.1992 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den TWS eingegangen sind, sowie deren Hinterbliebene eine die gesetzliche Rentenversicherung ergänzende Zusatzversorgung. |
| … | |
| § 3 |
| Allgemeine Bemessungsgrundlagen |
| (1) | Die Zusatzversorgung wird auf der Grundlage des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 4) und der versorgungsfähigen Beschäftigungszeit bei der NWS (§ 5) unter Beachtung der Höchst- und Mindestbeträge (§ 8) festgesetzt. |
| … | |
| § 4 |
| Versorgungsfähiges Arbeitsentgelt |
| (1) | Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt wird für denjenigen Monat festgestellt, in dem oder mit dessen Ablauf der Versorgungsfall eintritt. |
| … | | |
| § 5 |
| Versorgungsfähige Beschäftigungszeiten |
| und -jahre bei NWS |
| (1) | Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gelten die Zeiten |
| | a) | eines bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ununterbrochenen Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der NWS, |
| | b) | eines bis zum Übertritt zur NWS ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Stadt S, wenn der Übertritt zu der NWS im nahtlosen Anschluß erfolgte und eine Versorgungsanwartschaft nach der ZVO bestanden hat, |
| | … | |
| II. LEISTUNGEN |
| 1. Zusatzruhegeld |
| § 6 |
| Voraussetzungen, Versorgungsfall, Leistungsbeginn |
| (1) | Zusatzruhegeld erhalten Berechtigte, die durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie nach den Begriffsbestimmungen des Sozialgesetzbuches VI (s. Anlage) eine |
| | 1. | Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente, |
| | 2. | vorgezogene Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente, |
| | 3. | Rente wegen Erwerbsminderung |
| | | auch bei zeitlicher Befristung in Verbindung mit Arbeitsunfähigkeit |
| | beziehen. Der Versorgungsfall gilt in allen vorerwähnten Fällen als eingetreten bei Zugang des Rentenbescheides des Sozialversicherungsträgers. |
| … | |
| § 7 |
| Höhe des (ungekürzten) Zusatzruhegeldes |
| (1) | Das (ungekürzte) Zusatzruhegeld errechnet sich |
| | | | aus vH des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts |
| | bei | 5 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren | 8 |
| | bei | 6 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren | 11 |
| | bei | 7 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren | 14 |
| | bei | 8 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren | 17 |
| | bei | 9 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren | 20 |
| | bei | 10 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren | 23 |
| | |
| | Dieser Vomhundertsatz erhöht sich mit dem 11. und jedem weiteren Beschäftigungsjahr um je 1,2 %. |
| … | |
| § 8 |
| Höchst- und Mindestbetrag des Zusatzruhegeldes |
| (1) | Das Zusatzruhegeld gemäß § 7 - ggf. vermindert um anzurechnende Versorgungsleistungen nach § 2 - wird soweit gekürzt, als es zusammen mit den laufenden Bezügen aus anderen Kassen 75 % des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts übersteigt. Es wird zusätzlich insoweit gekürzt, als das maßgebende Netto-Zusatzruhegeld zusammen mit den laufenden Bezügen aus anderen Kassen nach Abzug des vom Versorgungsempfänger hierfür zu tragenden Anteils am Krankenversicherungsbeitrag 91,75 % (Netto-Obergrenze) des maßgebenden Nettoentgelts übersteigt. Das maßgebende Nettoentgelt errechnet sich aus dem um den Faktor 13/12 erhöhten versorgungsfähigen Arbeitsentgelt wie bei einem aktiven Mitarbeiter durch Abzug der Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) sowie der Arbeitnehmeranteile am Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung. |
| | … |
| (2) | Zu den Bezügen aus anderen Kassen zählen generell Zahlungen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen Erwerbsminderung gezahlt werden. |
| | Es sind insbesondere |
| | a) | Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschl. entsprechender ausländischer Renten) ohne Kinderzuschüsse und ohne Rentenbestandteile, die nachweislich auf eigener, freiwilliger Beitragsleistung des Berechtigten zur gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillige Versicherung, Höherversicherung) beruhen. |
| | | Diese Renten werden generell ungekürzt mit Rentenzugangsfaktor = 1 angesetzt. |
| | b) | Renten aus der Pflichtversicherung bei Zusatzversorgungskassen und Versorgungsleistungen, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, sofern sie nicht nach § 2 auf die NWS-Zusatzversorgung angerechnet werden, |
| | …“ | |