| „§ 1 |
| Versorgungsgrundsätze |
| 1. | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter genannt) der B AG, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der B AG eingetreten sind, erhalten, sofern und solange ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte * der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beträgt und sie ihre Tätigkeit bei der B AG hauptberuflich und gegen festes Entgelt ausüben, nach Maßgabe dieser Ruhegeldordnung lebenslänglich Ruhegeld, wenn sie bis zum Versorgungsfall in den Diensten der B AG gestanden haben. |
| | … |
| | * Protokollnotiz: | Falls infolge Änderung der allgemeinen Rechtslage (Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung) diese Bestimmung allgemeinen Versorgungsgrundsätzen nicht mehr entspricht, sind die Vertragsparteien bereit, über eine Änderung der Ruhegeldordnung insoweit zu verhandeln. |
| … | |
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| § 3 |
| Arten der Versorgung und Entstehen |
| von Versorgungsansprüchen |
| 1. | Die Versorgung umfaßt: |
| | a) | Altersruhegeld |
| | … | |
| 2. | Versorgungsansprüche entstehen, wenn die Wartezeit erfüllt ist und der Versorgungsfall eingetreten oder der Mitarbeiter bzw. frühere Mitarbeiter verstorben ist. |
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| § 4 |
| Wartezeit |
| 1. | Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres zehn Jahre bei der B AG beschäftigt war. |
| … |
| § 5 |
| Versorgungsfall |
| 1. | Der Versorgungsfall tritt ein, wenn ein Mitarbeiter |
| | … | |
| | d) | Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO, § 25 Abs. 5 AVG erhält. Die Versorgung beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet; |
| | … | |
| § 6 |
| Ruhegeld im Regelfall |
| 1. | Das Ruhegeld beträgt mit Erfüllung der Wartezeit (§ 4) 35 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung. Es erhöht sich ab dem vollendeten zehnten ruhegeldfähigen Dienstjahr für jedes weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens und von da ab um 1 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bis zum Höchstsatz von 75 v. H. Hierbei wird der Steigerungssatz eines angebrochenen Dienstjahres nach Kalendermonaten errechnet; angebrochene Kalendermonate sind als volle Monate zu rechnen. |
| … | |
| § 7 |
| Ruhegeldfähige Dienstzeit |
| 1. | Als ruhegeldfähig gilt die Zeit, während der ein Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres |
| | a) | bei der B AG in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stand; |
| | … | |
| § 8 |
| Ruhegeldfähiges Einkommen |
| 1. | Maßgebend für die Höhe des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung ist das zuletzt bezogene monatliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a). Jedoch wird das durchschnittliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a) der letzten drei Jahre zugrunde gelegt, wenn das Resultat günstiger ist. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt als ruhegeldfähiges Einkommen die Vergütung, die der Errechnung der Teilzeitvergütung zugrunde liegt. |
| … | |
| § 10 |
| Anrechnung auf das Ruhegeld |
| 1. | Auf das Ruhegeld werden angerechnet: |
| | a) | Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, … |
| 5. | Die Jahresnettoversorgung (Betriebsrente und die nach § 10 Abs. 1 anrechenbaren sonstigen Versorgungsbezüge) eines Ruhegeldempfängers darf 100 % des Jahresnettoeinkommens eines vergleichbaren Mitarbeiters im aktiven Dienst mit gleichem ruhegeldfähigem Einkommen bei 13,25 Monatsvergütungen nicht übersteigen. |
| | … |
| § 23 |
| Inkrafttreten und Kündigung |
| 1. | Diese Ruhegeldordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.1981 in Kraft und gilt erstmals für Versorgungsfälle von Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen, die nach dem 31.05.1986 eintreten. |
| …“ | |