| „§ 15 |
| Begründung der Pflichtversicherung |
| Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§§ 16 bis 18) gegeben sind, mit dem Eingang der Anmeldung. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eingetreten sind. |
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| § 16 |
| Versicherungspflicht |
| (1) | Der Versicherungspflicht unterliegt, vorbehaltlich der §§ 17 und 18, vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitnehmer, |
| | a) | der das 17. Lebensjahr vollendet hat und |
| | b) | der nach seinem Arbeitsvertrag in diesem Arbeitsverhältnis nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV - geringfügig oder im Sinne des § 3 Buchst. n BAT-KF nebenberuflich beschäftigt wird oder nicht als Studierender nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei ist und |
| | c) | der vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 29) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind. |
| | ... | |
| (2) | Ein Arbeitnehmer, der in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer befristet beschäftigt wird, unterliegt unter den Voraussetzungen von Absatz 1 erst vom Beginn des zweiten Beschäftigungsjahres an der Versicherungspflicht. |
| (3) | ... |
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| § 17 |
| Ausnahmen von der Versicherungspflicht |
| (1) | Ausgenommen von der Versicherungspflicht (versicherungsfrei) ist ein Arbeitnehmer, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wird, es sei denn, daß er bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherter, Versorgungsrentenberechtigter oder Versicherungsrentenberechtigter der Kasse oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versicherung zur Kasse übergeleitet wird, gewesen ist. Wird das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, so tritt die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein. |
| (2) | Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Saisonarbeitnehmer, der der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 2 unterliegt. |
| (3) | Versicherungsfrei ist ferner ein Arbeitnehmer, der |
| | a) | eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge hat und dem Hinterbliebenenversorgung gewährleistet oder |
| | b) | nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, einem Tarifvertrag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dergleichen hat oder |
| | c) | ... |
| | d) | für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Vorschrift, kirchlicher Arbeitsrechtsregelung oder tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigen Versorgungseinrichtung) angehören muß oder |
| | e) | aufgrund des § 81 Abs. 6 oder einer entsprechenden Satzungsvorschrift durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, oder aufgrund einer dieser Vorschrift entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder eines Tarifvertrages durch ein Mitglied oder einen Beteiligten einer solchen Zusatzversorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit worden ist oder *) |
| | f) | aufgrund des Absatzes 6 oder durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, aufgrund einer entsprechenden Vorschrift von der Versicherungspflicht befreit worden ist oder *) |
| | g) | ... |
| | h) | bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er vom Beteiligten über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die Wartezeit (§ 29) nicht erfüllt ist (§ 20 Abs. 3) oder |
| | i) | ... |
| | k) | im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz (in der Fassung der KZVK-S RW aF Stand November 1999 heißt es stattdessen: nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch), dem Bundessozialhilfegesetz oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist, es sei denn, daß die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder |
| | l) | bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert ist, ... |
| | m) | Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40 SGB VI als Vollrente erhält oder erhalten hat ... |
| | n) | Anspruch auf Übergangsversorgung nach Nummer 6 der Sonderregelungen 2 n oder Nummer 4 der Sonderregelungen 2 x zum Bundes-Angestelltentarifvertrag oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung besitzt oder |
| | o) | mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und sich dort auch nicht freiwillig versichert hat oder |
| | p) | seine Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem im Sinne der §§ 12 und 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer Europäischen Einrichtung (z. B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen hat. |
| (4) | … |
| (5) | Von der Versicherungspflicht befreit wird auf seinen schriftlichen Antrag durch die Kasse ein Arbeitnehmer, solange er Mitglied des Versorgungswerks der Presse ist. **) |
| (6) | Diakonissen sind nicht versicherungspflichtig. Sie können nur aufgrund einer Vereinbarung (§ 10 Buchst. e) versichert werden. Diese Vereinbarung darf keine Bestimmungen enthalten, die der Satzung entgegenstehen. Das maßgebende Arbeitsentgelt gemäß § 62 Abs. 7 ist besonders festzusetzen.“ |