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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 30 Reha-Empf, Auswirkungen des Antragssplittings

(1)1 Auch im Fall des Splittings nach § 29 bleiben der leistende Rehabilitationsträger und seine Koordinationsaufgaben nach den §§ 15 bis § 23 SGB IX unverändert, mit Ausnahme der Letztverantwortung zum Erlass eines Leistungsbescheids über den gesplitteten Antragsteil. 2 Diese Aufgaben umfassen insbesondere:

  • -Durchführung des Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis § 23 SGB IX; unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 SGB IX kann dieses allerdings auch ein anderer Träger durchführen; dadurch bleibt jedoch die Koordinierungsverantwortung des leistenden Trägers unberührt; Einzelheiten sind in den §§ 47 bis § 66 (Kapitel 4) geregelt
sowie in Bezug auf den nicht gesplitteten Antragsteil, ggf.:
  • -umfassende Bedarfsfeststellung bzw. deren Koordinierung nach § 15 Absatz 2 SGB IX.
  • -Entscheidung gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung des § 15 Absatz 3 SGB IX
in Bezug auf den gesplitteten Antragsteil
  • -grundsätzliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten bzw. Antragsteller im Rahmen des § 18 SGB IX.

(2)1 Die Koordinierungsverantwortung des leistenden Rehabilitationsträgers geht nicht auf den Splitting-Adressaten über, auch nicht hinsichtlich des "gesplitteten" Antragsteils. 2 Aufgaben des Splitting-Adressaten sind insbesondere:

  • -Hinsichtlich des gesplitteten Antragsteils muss er den Leistungsbescheid innerhalb der dafür in § 15 Absatz 4 SGB IX vorgesehenen Fristen erlassen und erbringt ggf. die Leistung.
  • -Er kann den gesplitteten Antragsteil weiterleiten, wenn er nach § 6 SGB IX nicht zuständig sein kann. In diesen Fällen informiert er den leistenden Rehabilitationsträger und den Antragsteller über die Weiterleitung; Beginn der Frist nach § 15 Absatz 4 SGB IX für die Entscheidung über den gesplitteten Antragsteil ist weiterhin der Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger.
  • -Er hat den Rehabilitationsbedarf betreffend den gesplitteten Antragsteil zu ermitteln und festzustellen. Stellt er dabei Anhaltspunkte für Rehabilitationsbedarf für Leistungen zur Teilhabe fest, für die er nicht zuständig ist (trägerübergreifender Rehabilitationsbedarf), informiert er darüber den leistenden Rehabilitationsträger, der diese Anhaltspunkte im Rahmen seiner ohnehin bestehenden Koordinierungspflicht nach § 15 SGB IX aufgreift.
  • -Er soll dem leistenden Rehabilitationsträger binnen 2 Wochen nach Eingang des gesplitteten Antragsteils Mitteilung machen
    • -zu seiner grundsätzlichen Zuständigkeit für die vom gesplitteten Antragsteil umfassten Leistungen,
    • -zum Rehabilitationsbedarf.
3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn das Splitting nicht im Sinne des § 29 Absatz 2 unverzüglich erfolgt ist.

(3)1 Leitet der leistende Rehabilitationsträger den Antrag nach § 29 Absatz 5 an einen anderen Rehabilitationsträger weiter, weil er für keine der vom Antrag umfassten Leistungsgruppen zuständig sein kann, bleibt er nach dem Grundsatz der Leistungserbringung "wie aus einer Hand" für die Koordinierung der Leistungen verantwortlich. 2 Dabei gelten folgende Maßstäbe:

  • -Der Verwaltungsakt wird von dem Rehabilitationsträger erlassen, der als Splittingadressat den Antrag erhält.
  • -Nach § 19 Absatz 5 SGB IX soll der leistende Rehabilitationsträger dem anderen Rehabilitationsträger (Splittingadressat) anbieten, die Teilhabeplanung zu übernehmen.
  • -Die Entscheidungsfrist für den Antrag richtet sich nach § 15 Absatz 4 SGB IX (6 Wochen bzw. 2 Monate nach Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger).
  • -Im Falle der Selbstbeschaffung von Leistungen ist der leistende Rehabilitationsträger gegenüber den Antragstellern bzw. Leistungsberechtigten erstattungspflichtig. Der leistende Rehabilitationsträger kann sich ggf. verwaltungsintern nach § 16 Absatz 5 SGB IX schadlos halten.

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