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Verordnungen

VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 987/2009]
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VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009



Artikel 65 VO (EG) 987/2009, Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten

(1)1 Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des 2. Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Rechnungsausschuss mitgeteilt. 2 Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die die Verwaltungskommission zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.

(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Jahresdurchschnittskosten werden jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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