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Verordnungen

VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 987/2009]
Sozialversicherungsrecht
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VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009



Artikel 91 VO (EG) 987/2009, Statistiken

1 Die zuständigen Behörden erstellen Statistiken zur Durchführung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung und übermitteln sie dem Sekretariat der Verwaltungskommission. 2 Der Plan und die Methode für die Erhebung und Zusammenstellung dieser Daten werden von der Verwaltungskommission festgelegt. 3 Die Europäische Kommission sorgt für die Verbreitung dieser Informationen.


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