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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.3.4. RS 2022/05
Ziff. 3.3.3.4. RS 2022/05, Probatorische Sitzungen
(1) Vor der erstmaligen Beantragung einer antragspflichtigen Richtlinientherapie (Kurzzeittherapie 1 und 2, Langzeittherapie) ist die Inanspruchnahme von mindestens 2 probatorischen Sitzungen verpflichtend. Es ist ausreichend, wenn die 2. Sitzung noch nicht stattgefunden hat, der Termin muss jedoch feststehen und ist auch im PTV 2 anzugeben. Bei allen Verfahren sind bis zu 4 probatorische Sitzungen möglich, bei Kindern und Jugendlichen bis zu 6 probatorische Sitzungen. 1 Es können auch noch nach Antragstellung verbliebene probatorische Sitzungen zur Überbrückung der Bearbeitungszeit bis zur Höchstgrenze von 4 Stunden durchgeführt werden.
(2) Probatorische Sitzungen werden nicht auf das Therapiekontingent angerechnet. 2
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