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Rundschreiben

1999 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Sozialversicherungsrecht
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1999 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 17.2.1. RS 1999/01, Allgemeines

(1) Die Krankenkasse [hat] eine ambulante Rehabilitation in Wohnortnähe [zu] gewähren, wenn die ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht und das Behandlungsziel nur durch eine komplexe interdisziplinäre Maßnahme zu erreichen ist.

(2) Auf die Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur ambulanten Rehabilitation . . . wird verwiesen.


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