§ 27a SGB V Ziff. 2.1. RS 2019/09, Fertilitätsverlust durch Behandlung mit keimzellschädigender Therapie
(1) Versicherte haben Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung zulasten der GKV, wenn sie aufgrund einer Erkrankung eine keimzellschädigende Therapie in Anspruch nehmen müssen, die zum Fertilitätsverlust (Unfruchtbarkeit) führen kann.
(2) Einige Erkrankungen und deren Therapie zerstören Eierstock- bzw. Hodengewebe und führen damit potenziell zur Unfruchtbarkeit. So zerstören beispielsweise Zytostatika und Bestrahlungen zur Behandlung von Krebserkrankungen nicht nur die Krebszellen, sondern — je nach Medikament und notwendiger Dosierung — auch Keimzellen, also Ei- und Samenzellen sowie Keimzellgewebe.
(3) Aufgrund der Formulierung in Absatz 4 "wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint" begründet allein das bestehende Risiko auf Infertilität durch die Therapie einen Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung. Der Anspruch ist demnach nicht auf Sachverhalte begrenzt, in denen ein Fertilitätserhalt von vornherein sicher ausgeschlossen werden kann.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.