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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG [RS 2019/09]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 9



§ 27a SGB V Ziff. 2.1. RS 2019/09, Fertilitätsverlust durch Behandlung mit keimzellschädigender Therapie

(1) Versicherte haben Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung zulasten der GKV, wenn sie aufgrund einer Erkrankung eine keimzellschädigende Therapie in Anspruch nehmen müssen, die zum Fertilitätsverlust (Unfruchtbarkeit) führen kann.

(2) Einige Erkrankungen und deren Therapie zerstören Eierstock- bzw. Hodengewebe und führen damit potenziell zur Unfruchtbarkeit. So zerstören beispielsweise Zytostatika und Bestrahlungen zur Behandlung von Krebserkrankungen nicht nur die Krebszellen, sondern — je nach Medikament und notwendiger Dosierung — auch Keimzellen, also Ei- und Samenzellen sowie Keimzellgewebe.

(3) Aufgrund der Formulierung in Absatz 4 "wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint" begründet allein das bestehende Risiko auf Infertilität durch die Therapie einen Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung. Der Anspruch ist demnach nicht auf Sachverhalte begrenzt, in denen ein Fertilitätserhalt von vornherein sicher ausgeschlossen werden kann.


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