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HRG – Hochschulrahmengesetz

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HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 5 HRG, Staatliche Finanzierung

1 Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. 2 Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.


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