(1) Die Datensätze werden mit dem Datensatz Meldungen (DSME) an die DSRV weitergeleitet. Vor der Weiterleitung an die DSRV sind die Datensätze mit dem maschinell zu führenden Bestand der Minijob-Zentrale abzugleichen. Für die Weiterleitung der Daten durch die Minijob-Zentrale gelten die in der DEÜV festgelegten Fristen.
(2) Im DSME sind die Personengruppen "209" oder "210" anzugeben. Bei den Angaben zur Tätigkeit ist nur die Grundstellung (Leerzeichen) zulässig.
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