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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 3.1. MDK-RL, Allgemeine Verpflichtung zur Beratung und Begutachtung

(1) Die Krankenkassen haben nach § 275 Absatz 1 SGB V grundsätzlich eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist.

(2) Eine Beratung oder Begutachtung kann auch dann erforderlich sein, wenn die Verordnung einer Leistung im Einzelfall Zweifel an der Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit der Behandlungsmaßnahmen aufkommen lässt.


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